Zuschüsse Pflegekasse

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Pflegekassen und Zuschüsse

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Pflegekassen zahlen für Verhinderungspflege

Bald beginnt wieder die Urlaubszeit – schön für diejenigen, die unbeschwert auf Reisen gehen können, weniger schön für alle, die einen nahestehenden Menschen betreuen und selbst dringend Erholung benötigen, jedoch nicht wissen, wer sich dann um die anvertrauten Personen kümmert.

Was viele nicht wissen:
Die Pflegekasse zahlt für pflegende Angehörige im Jahr bis zu 1550 Euro, wenn die pflegende Person selbst krank ist oder in den wohlverdienten Urlaub geht. Es ist ratsam, die Regelungen für Ihre Abwesenheit vorab mit der Pflegekasse abzustimmen.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Das Beschäftigungsverhältnis muss Tätigkeiten beinhalten, die einen engen Bezug zum Haushalt haben. Dazu gehören z. B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Haushaltsnahe Dienstleistungen, die von selbständig tätigen Familienhelfern gegen Rechnung erbracht werden, werden staatlich mit 20% der Rechnungssumme gefördert, und zwar bis 4.000 € jährlich! Diese Förderung ist vollkommen unabhängig von dem Bestehen einer Pflegestufe oder von den Einkommensverhältnissen. Auf diese Weise können sich pflegende Angehörige auch über die Verhinderungspflege hinaus Entlastung verschaffen und z.B. das Reinigen der Wohnung, das Einkaufen oder andere Tätigkeiten im Haushalt an einen Familienhelfer auslagern

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Weitere Möglichkeiten

Die Steuerermäßigung steht neben der “betreuungsbedürftigen” Person auch anderen Personen (z.B. den Angehörigen) zu, wenn diese für die Betreuungs- oder Pflegeleistungen zumindest teilweise aufkommen und diese Leistungen im Haushalt der betreuten oder gepflegten Person durchgeführt werden.

Die Steuervergünstigung hilft allen Familien, die für die Betreuung und Pflege eines Angehörigen einen professionellen Familienhelfer einschalten.

Zum vorgenannten “Zuschuss” nach § 35a Abs. 2 EStG kann der Pflege-Pauschbetrag gemäß § 33 EStG in Höhe von 924 Euro von den pflegenden Angehörigen (z.B. den Kindern) von der Steuer abgesetzt werden. Die beiden Steuervorteile können – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auch nebeneinander in Anspruch genommen werden. Bekommen Angehörige für ihre Leistungen Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI oder Verhinderungspflegeleistungen gemäß § 39 SGB XI ,sind diese auch nicht auf den “Zuschuss” oder den Pflegepauschbetrag anzurechnen, d.h. diese Leistungen werden nicht gekürzt.

Dies gilt auch dann, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an den zu Pflegenden weitergeleitet wird. Pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entschieden haben und zusätzlich eine Ersatzpflegekraft beauftragen, in vollem Umfang von den Leistungen der Häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson und der Steuerbegünstigung profitieren. Voraussetzung: Der Steuerpflichtige muss für die Leistungen eine steuerlich anerkannte Rechnung mit Ausweis der nach § 35 Abs. 2 EStG begünstigen Dienstleistungen erhalten und diese per Überweisung bargeldlos gezahlt haben.

Eine Barzahlung (auch mit offizieller Quittung) reicht nicht aus! Wird die Leistung nicht durch einen Dienstleister, sondern im Rahmen eines geringfügigen, haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) erbracht, können anstelle von 4.000 Euro maximal 510 Euro pro Jahr bezuschusst werden. Die Grenzen des Haushaltes i.S. des § 35a EStG werden – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Wer also z.B. seine Hemden zum Waschen oder Bügeln in eine Reinigung bringt, bekommt daher nichts vom Finanzamt dazu. Anders ist es, wenn ein Dienstleister, z.B. ein Familienhelfer, diese Aufgaben innerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen erledigt. Hierbei zählt auch der Garten als Teil des Haushalts. Weiter gehören Zubehörräume oder Außenanlagen zum Haushalt des Steuerpflichtigen.